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Stäffisburger Spil-Lüt

STORY

Der Verein «Stäffisburger Spil-Lüt» wurde am 9. November 1984 gegründet. Unser Hauptziel ist die Pflege und Förderung des Amateurtheaters. Wir wollen die Region Steffisburg und Umgebung kulturell begeistern und bleibende Erinnerungen schaffen. Wichtig ist uns die Zusammenarbeit mit regionalen und langjährigen Partnern. Ziel ist es jährlich eine mitreissende Theaterproduktion auf die Bühne zu stellen und das Publikum immer wieder aufs neue zu begeistern. Wir streben danach vermehrt junge Leute mit unseren Stücken und unserem Verein anzusprechen. Unser Verein besteht gegenwärtig aus 63 Aktiv- und 15 Gönnermitgliedern. Unsere Mitglieder: innen bestehen aus einem buten Haufen mit viel Kreativität und Herzblut für das Theaterspielen.

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Melde dich bei uns unter: info@theater-steffisburg.ch

VEREINSTATUTEN

Datum der Gründung: 9. November 1984
Stand:

1 Name und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Stäffisburger Spil-Lüt» besteht mit Sitz in Steffisburg ein Verein nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurtheaters durch Theaterveranstaltungen in Eigen- und Fremdproduktionen. Es werden in der Regel Mundartstücke gespielt.

Der Verein kann als Mitglied Verbänden, welche das Amateurtheater fördern, beitreten. Der Verein kann sich an Kulturinstitutionen in Steffisburg und Umgebung beteiligen oder diese unterstützen.

Der Verein ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.

2 Mitglied- und Gönnerschaft

Art. 3 Grundsatz
Der Verein steht allen Theaterinteressierten offen. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche gewillt ist den Vereinszweck auf irgendeine Weise zu unterstützen und den festgelegten Jahresbeitrag termingerecht zu entrichten.

Art. 4 Mitgliederkategorien
Mitglieder der „Stäffisburger Spil-Lüt“ sind:

a) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Mitglieder, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen und bei den Produktionen und Aktivitäten des Vereins auf irgendeine Weise (künstlerisch, administrativ, technisch) aktiv mitwirken.

b) Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Mitglieder, welche den Verein ideell unterstützen, jedoch bei den Produktionen und Aktivitäten des Vereins nicht (mehr) aktiv mitwirken wollen. Passivmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind langjährige Vereinsmitglieder, welche sich in besonderer Weise und überdurchschnittlich für den Verein eingesetzt haben. Sie haben die gleichen Rechte (insbesondere Stimm- und Wahlrecht) wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.

Art. 5 Gönner
Gönner sind Personen einschliesslich juristischer Personen und Behörden, welche den Verein entweder durch jährliche finanzielle Beiträge oder durch Beiträge an die jeweiligen Produktionen unterstützen. Sie sind nicht Vereinsmitglieder, erhalten aber vom Verein regelmässig Informationen über geplante Projekte.

Art. 6 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt.

Art. 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich. Bei Austritten unter dem Vereinsjahr ist der Mitgliederbeitrag für das ganze, laufende Vereinsjahr geschuldet.

Art. 8 Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Mitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen (mangelnde Disziplin, nicht Wahrnehmen der Vereinspflichten, insbesondere nicht Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen…) oder dem Verein schaden, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3 Organisation

Art. 9 Organe der «Stäffisburger Spil-Lüt»
Die Vereinsorgane sind:

– die Hauptversammlung der Mitglieder
– der Vorstand
– Rechnungsrevisoren

Art. 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der «Stäffisburger Spil-Lüt».

Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder findet jährlich spätestens bis Ende April statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder per elektronischem Versand 20 Kalendertage vorher durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

Es kann nur über Geschäfte abgestimmt werden, die in der Einladung angekündigt wurden. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind dem Präsidenten / der Präsidentin 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen.

Art. 11 Zuständigkeit der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten / der Präsidentin, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisoren
c) Déchargenerteilung an den Vorstand
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Rahmenbudgets für das kommende Jahr und Erteilung der Finanzkompetenzen an den Vorstand
g) Genehmigung von Reglementen
h) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
i) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauern von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist gemäss den Bestimmungen von Art. 19 möglich.
j) Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand
k) Behandlung der Anträge gemäss Art. 10 der Statuten
l) Beschlussfassung über Statutenänderung oder Anschlüsse an Verbände
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Für die Einberufung gelten die Regeln gemäss Art. 10 dieser Stauten.

Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen, insbesondere zur Information über Inszenierungen.

Art. 13 Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens drei und maximal zehn Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen fest zugeteilt werden:

– Präsident / Präsidentin
– Sekretär / Sekretärin
– Kassier / Kassierin

Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt ein Mitglied als Stellvertreter /Stellvertreterin des Präsidenten / der Präsidentin.

Auf das Begehren von mindestens drei Mitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Es gilt das einfach Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder haben mindestens folgende Aufgaben:

Präsident / Präsidentin:
Der Präsident / die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und leitet die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung. Er / Sie lädt zu den Vorstandssitzungen unter Angaben der Traktanden ein. Er / sie erstattet an der Hauptversammlung Bericht über das vergangen Vereinsjahr.

Sekretär / Sekretärin:
Der Sekretär / die Sekretärin erledigt anfallende Korrespondenzen, schreibt das Protokoll der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen, führt das Mitglieder- und Gönnerverzeichnis und betreut das Archiv.

Kassier / Kassierin:
Der Kassier / die Kassierin führt die Bücher über Einnahmen und Ausgaben, erstellt den Jahresabschluss, die Bilanz und das Gesamtbudget.

Art. 15 Weitere Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat zudem folgende Befugnisse:

a) Bestimmung der zu inszenierenden Produktionen und des Regisseurs
b) Zusammenstellen von Projektgruppen und Wahl der Mitglieder dieser Projektgruppen
c) Genehmigung der einzelnen Inszenierungsbudget auf Antrag der Projektgruppe und basierend auf dem genehmigten Jahresbudget
d) Zustimmung zu wichtigen Beschlüssen der Projektgruppe
e) Festsetzen von Eintrittspreisen und Entschädigungen
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 16 Zeichnungsberechtigung
Die Vorstandsmitglieder unterzeichnen kollektiv zu zweien.

Art. 17 Ausgabekompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Budgets sowie der darüber hinaus erteilten Finanzkompetenz. Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets und der erteilten Finanzkompetenz hinaus darf er nur mit Genehmigung der Hauptversammlung eingehen. Die Genehmigung kann auch nachträglich erfolgen.

Art. 18 Projektgruppen
Projektgruppen werden durch den Vorstand zur Realisierung von Projekten gewählt. Deren Aufgaben und Kompetenzen sind durch den Vorstand zu bestimmen und in einem Projektauftrag festzulegen. Die Projektgruppen erstellen über jedes Projekt ein schriftliches Projektkonzept sowie ein Projektbudget, welches vom Vorstand genehmigt wird. Die Projektgruppen informieren den Vorstand in regelmässigen Abständen über den Fortschritt des Projektes und holen bei allen wichtigen Entscheidungen seine Zustimmung ein. Mitglieder der Projektgruppe können Vorstandsmitglieder, andere Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder sein.

Die Projektgruppen unterstehen dem Vorstand und sind kein eigenständiges Vereinsorgan.

Art. 19 Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Die maximale Amtsdauer beträgt 6 Jahre.
Die Revisoren unterstehen direkt der Hauptversammlung. Anlässlich der Hauptversammlung berichte sie über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit.

4 Finanzielles

Art. 20 Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr der „Stäffisburger Spil-lüt“ dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 21 Finanzierung
Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben dienen:

a) Mitglieder-, Gönner- und Sponsorenbeiträge
b) Einnahmen aus den Aufführungen
c) Einnahmen aus speziellen Aktivitäten
d) Zuschüssen von öffentlichen Körperschaften
e) Freiwillige Beiträge

Die Arbeit der Mitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Ausnahmsweise kann der Vorstand Entschädigungen ausrichten. Die Details solcher Entschädigungen sind ein einem vom Vorstand zu erstellenden Reglement festzuhalten.

Art. 22 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5 Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Art. 23 Statutenänderungen
Anträge auf Änderung der Statuten müssen mindestens 20 Tage vor der jährlichen, ordentlichen Hauptversammlung schriftlich oder per elektronischem Versand eingereicht werden. Sie fallen in die Kompetenz der Hauptversammlung und sind rechtsgültig, wenn zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.

Art. 24 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung. Zum Beschluss sind drei Viertel der anwesenden Mitgliederstimmen notwendig.
Im Falle der Auflösung geht das Vermögen an einen anderen Verein oder an ein anderes Projekt mit ähnlicher Zweckbestimmung oder an die Gemeinde Steffisburg über, die es in besonderer Rechnung verwaltet und einer ähnlichen Zweckbestimmung zur Verfügung hält. Die Hauptversammlung entscheidet, welche der beiden Varianten zu Tragen kommt.